Anmerkungen zu Fotos von belegten Horsten
MIO e. V. spricht sich klar gegen die Fotografie von Vögeln im Nest aus, da Brut und Aufzucht maximale Ruhe genießen sollten. Leider kam es – wie bundesweit –auch im Marburger Raum immer wieder zu Übergriffen von Windkraftprofiteuren auf Horstbäume. Im Bereich Rothlauf/Ronhausen wurden Horstbäume gefällt (672672540SIzim UNB Marburg, Vorfall von 2015) bzw. ein fahrbarer Hochsitz vorsätzlich unter einem besetzten Rotmilanhorst geparkt (mindestens vom 30.04. bis 16.05.2018, Az 4 Js 7327/18 StA Marburg). Obwohl anhand des Anhänger-Kennzeichens der Störer identifiziert wurde, und auch zugab, ihn dort plaziert zu haben, konnte er sich mit der Behauptung herauswinden, der Horst sei nicht besetzt gewesen. In Dagobertshausen (11.04.2019) und Niedersasphe (2019) gab es Brandstiftungen unter Rotmilanhorsten. Ebenfalls wird in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Lokalisierung von Brutrevieren allein durch Beobachtung von Balzflügen, Eintrag von Nistmaterial, Ein- und Ausflügen und schließlich Kreisen von Jungvögeln nicht immer gebührend Gewicht beigemessen, sofern diese nur von Einzelpersonen ohne Belegphotos berichtet wird (z. B. VGH Kassel 9 B 2184/13 vom 29.01.2013 und 9 B 1607/15 vom 21.12.2015). Daher fertigt MIO e.V. in wenigen Einzelfällen Belegphotos nur solcher besetzter Horste, die erheblich durch Windkraftprojekte gefährdet sind, zu deren Schutz. Dies geschieht störungsfrei mittels Digiskopie aus über 100 m Abstand höchstens einmal zu Beginn der Brut und ein zweites Mal kurz nachdem die Jungvögel flügge geworden sind durch
eine Lücke im Blätterdach mittels Fernauslöser. Der Fotograf ist dabei für die Vögel unsichtbar. Grundsätzlich nähert sich nur eine einzige Person kurzzeitig zur Positionierung und Entfernung des Kameraspektivs ggf. dichter als 300 m an.
Verbote der Nestfotographie in 4 Bundesländern, RP, SA, SH, TH
Eine alte, vor dem 18.12.2007 gültige Fassung des BNatSchG enthielt im damaligen § 42 ein „Verbot der Störung durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen der streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten“. Diese Regelung ist mit Wirkung vom 18.12.2007 entfallen, es sind nunmehr lediglich „Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten“ verboten. „Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ Des Weiteren ermächtigt nunmehr § 54 VII das Bundesumweltministerium zum „Erlaß von Vorschriften zum Schutz von Horststandorten“. Eine solche Bundesverordnung wurde bislang nicht erlassen. Somit gelten einige landesrechtliche Verbote fort. In untenstehender Tabelle sind die Regelungen zum Horstschutz in den Landes(ausführungs-)gesetzen zum Naturschutz aufgeführt, Stand 15.07.2020. Eine Überprüfung zwischenzeitlicher Änderungen der Gesetzeslage, sowie lokaler Regelungen im Rahmen von Schutzgebietsverordnungen oder auf Landkreisebene (Sachsen) wird angeraten.